Wiederkehrende Prüfungen sind in regelmäßigen Intervallen durch Sachverständige an Maschine und Rotorblättern sowie an der Tragstruktur (Turm und zugängliche Bereiche der Fundamente) durchzuführen. Die Prüfintervalle hierfür ergeben sich aus den gutachterlichen Stellungnahmen zur Maschine. Sie betragen höchstens 2 Jahre, dürfen jedoch auf 4 Jahre verlängert werden, wenn durch von der Herstellerfirma autorisierte Sachkundige (Betriebsführung, Sachverständige, etc.) eine laufende (mindestens einmal jährlich) Überwachung und Wartung der Windenergieanlage durchgeführt wird.
Die Maschine einschließlich der elektronischen Einrichtungen des Betriebsführungs- und Sicherheitssystems sowie der Rotorblätter ist im Hinblick auf einen mängelfreien Zustand zu untersuchen. Für den Turm und das Fundament (Fundamentkeller und Sockel) ist mindestens eine Sichtprüfung durchzuführen, wobei die einzelnen Bauteile aus unmittelbarer Nähe zu untersuchen sind.
Wiederkehrende Prüfungen der Rotorblätter sind in regelmäßigen Intervallen durch Sachverständige durchzuführen. Die Prüfintervalle hierfür ergeben sich aus den gültigen Normen und Richtlinien. Sie betragen ab einer Nennleistung von 300 kW 2 Jahre und unter 300 kW 4 Jahre.
Die Rotorblätter sind aus unmittelbarer Nähe, außen wie innen (soweit begehbar) hinsichtlich relevanter Beschädigungen der Oberfläche und auf strukturelle Mängel des Blattkörpers hin zu untersuchen (z.B. Risse an Stegverklebungen, Delamination, etc.). Die Einrichtungen für den äußeren Blitzschutz an Rotor, Maschine und Turm inklusive der Anbindung zum Fundamenterder sind auf Mängelfreiheit zu prüfen. Im Prüfumfang sollte eine Messung des Durchgangswiderstandes von den Fangeinrichtungen (Rezeptoren) bis zur Erdanschlussfahne am Turmfuß und eine Messung des Erdungswiderstandes enthalten sein. Hierfür werden die Normen VDE 0413 Teil 4 – 5, VDE 100 Teil 610, DIN VDE 101, DIN VDE 0141 und VDE 0127 Teil 24 als Grundlage gesehen.
Im Rahmen der zustandsorientierten Instandhaltung hat der Betreiber (ggf. vertreten durch Dritte, Betriebsführer, etc.) die Durchführung der Wiederkehrenden Prüfungen entsprechend der Auflagen der Baugenehmigung bzw. der Typenprüfung zu veranlassen. Die Wiederkehrende Prüfung erfolgt nach den „Grundsätzen für die Wiederkehrende Prüfung von Windenergieanlagen“ des technischen Sachverständigenbeirates des Bundesverbandes Windenergie e.V. in der jeweils neuesten Fassung.
Die Maschine einschließlich der elektronischen Einrichtungen des Betriebsführungs- und Sicherheitssystems sowie der Rotorblätter ist im Hinblick auf einen mängelfreien Zustand zu untersuchen. Für den Turm und das Fundament (Fundamentkeller und Sockel) ist mindestens eine Sichtprüfung durchzuführen, wobei die einzelnen Bauteile aus unmittelbarer Nähe zu untersuchen sind. Ein Schwerpunkt der Zustandsprüfung ist die Überprüfung des Triebstrangs. Die Ergebnisse aus der visuellen Kontrolle, der Schwingungsmessung und der Ölanalyse durch ein Fachlabor sind in einem Gesamtbericht zu erfassen.
Im Rahmen der Inbetriebnahme von Windenergieanlagen und dem Vertreten der Betreiberinteressen gegenüber Hersteller und Gewerken ist es von enormer Wichtigkeit, die Windenergieanlagen gleich nach Inbetriebnahme auf einen genehmigungskonformen Betrieb und Allgemeinzustand begutachten zu lassen.
Die Abnahme erfolgt nach den „Grundsätzen für die Wiederkehrende Prüfung von Windenergieanlagen“ des technischen Sachverständigenbeirates des Bundesverbandes Windenergie e.V. in der jeweils neuesten Fassung.
Die Entwurfslebensdauer einer Windenergieanlage ist in der Regel auf 20 Jahre berechnet und in der Typen-/Einzelprüfung niedergeschrieben worden. Als Entwurfslebensdauer versteht man dabei die zugrunde gelegte rechnerische Zeitperiode für den Nachweis der Standsicherheit des Turms, der Gründung und der übrigen lastabtragenden Bauteile.
Im Sinne einer nachhaltigen Nutzung Erneuerbarer Energien und vor dem Hintergrund der Wirtschaftlichkeit wird aber eine möglichst lange Nutzungsdauer der Windenergieanlage angestrebt. Ein Weiterbetrieb der Windenergieanlage über die Entwurfslebensdauer hinaus ist in vielen Fällen mit moderaten Investitionen möglich. Um die Restnutzungsdauer der Windenergieanlage ermitteln zu können, bedarf es einer analytischen sowie praktischen Überprüfung.
Im Rahmen der Errichtung und Inbetriebnahme von Windenergieanlagen und den aktuellen Betreiberpflichten ist es von enormer Wichtigkeit, die Windenergieanlagen nach Inbetriebnahme auf einen genehmigungskonformen Betrieb hin begutachten zu lassen. Der Nachweis ist im Regelfall unverzüglich, spätestens jedoch 2 Wochen nach Errichtung der Windenergieanlage der zuständigen Behörde durch einen unabhängigen Installateur vorzulegen. Die Inbetriebnahme der Sichtweitenregulierung ist erst nach Vorlage des Prüfprotokolls einer unabhängigen Institution bei der Luftfahrtbehörde zulässig.
  • Die Veränderung der Leuchtstärke und -richtung der Kennzeichnung stellt einen gefährlichen Eingriff in den Luftverkehr dar und kann gem. § 315 StGB mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren bestraft werden.
  • Bei Nichteinhaltung der Auflagen behält sich die Luftfahrtbehörde eine Prüfung gemäß § 315 StGB auf gefährlichen Eingriff in den Luftverkehr vor.
  • Bei Ausfall der Befeuerung darf für die Unterbrechung der Befeuerung ein Zeitraum von zwei Minuten nicht unterschritten werden. Eine fahrlässig verzögerte Wiederinbetriebnahme kann auch als gefährlicher Eingriff in den Luftverkehr verfolgt werden.
Während der kompletten Betriebsphase einer Windenergieanlage hat der Betreiber die Pflicht, sämtliche in der Genehmigung aufgelisteten Auflagen einzuhalten. Dieses beinhaltet Schattenwurf, Schallreduzierung, Fledermaus-Abschaltung, etc. wie aber auch die komplette Funktion der Flugbefeuerung. Weil eine nicht zu 100% funktionierende Flugbefeuerung ggf. einen Eingriff in den Luftverkehr bedeutet und nach § 315 StGB mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 10 Jahren geahndet werden kann, empfiehlt sich eine wiederkehrende Prüfung in einem Turnus von zwei Jahren.
Während der Betriebsphase einer Windenergieanlage kann es zu Anlagenstillständen kommen, welche durch frühzeitige Erkennung hätten vermieden werden können. Durch eine frühzeitige Erkennung von Schäden kann der Betreiber, bzw. Betriebsführer, nicht nur reagieren, sondern agieren und somit eine höhere technische Verfügbarkeit – plus Mehrertrag – erlangen. Als Hauptkomponente kann man den kompletten Triebstrang, vom Hauptlager, über das Getriebe bis zum Generator ansehen. Sollte es zu einem Schaden am Triebstrang kommen, kann dieser frühzeitig erkannt und die Reparatur geplant werden. Die Instandsetzungszeiten, das Arbeitsvolumen sowie die Instandhaltungskosten können aufgrund der Früherkennung minimiert werden.