Wiederkehrende Prüfungen sind in regelmäßigen Intervallen durch Sachverständige an Maschine und Rotorblättern sowie an der Tragstruktur (Turm und zugängliche Bereiche der Fundamente) durchzuführen. Die Prüfintervalle hierfür ergeben sich aus den gutachterlichen Stellungnahmen zur Maschine. Sie betragen höchstens 2 Jahre, dürfen jedoch auf 4 Jahre verlängert werden, wenn durch von der Herstellerfirma autorisierte Sachkundige (Betriebsführung, Sachverständige, etc.) eine laufende (mindestens einmal jährlich) Überwachung und Wartung der Windenergieanlage durchgeführt wird.
Die Maschine einschließlich der elektronischen Einrichtungen des Betriebsführungs- und Sicherheitssystems sowie der Rotorblätter ist im Hinblick auf einen mängelfreien Zustand zu untersuchen. Für den Turm und das Fundament (Fundamentkeller und Sockel) ist mindestens eine Sichtprüfung durchzuführen, wobei die einzelnen Bauteile aus unmittelbarer Nähe zu untersuchen sind.
Wiederkehrende Prüfungen der Rotorblätter sind in regelmäßigen Intervallen durch Sachverständige durchzuführen. Die Prüfintervalle hierfür ergeben sich aus den gültigen Normen und Richtlinien. Sie betragen ab einer Nennleistung von 300 kW 2 Jahre und unter 300 kW 4 Jahre.
Die Rotorblätter sind aus unmittelbarer Nähe, außen wie innen (soweit begehbar) hinsichtlich relevanter Beschädigungen der Oberfläche und auf strukturelle Mängel des Blattkörpers hin zu untersuchen (z.B. Risse an Stegverklebungen, Delamination, etc.). Die Einrichtungen für den äußeren Blitzschutz an Rotor, Maschine und Turm inklusive der Anbindung zum Fundamenterder sind auf Mängelfreiheit zu prüfen. Im Prüfumfang sollte eine Messung des Durchgangswiderstandes von den Fangeinrichtungen (Rezeptoren) bis zur Erdanschlussfahne am Turmfuß und eine Messung des Erdungswiderstandes enthalten sein. Hierfür werden die Normen VDE 0413 Teil 4 – 5, VDE 100 Teil 610, DIN VDE 101, DIN VDE 0141 und VDE 0127 Teil 24 als Grundlage gesehen.
Im Rahmen der zustandsorientierten Instandhaltung hat der Betreiber (ggf. vertreten durch Dritte, Betriebsführer, etc.) die Durchführung der Wiederkehrenden Prüfungen entsprechend der Auflagen der Baugenehmigung bzw. der Typenprüfung zu veranlassen. Die Wiederkehrende Prüfung erfolgt nach den „Grundsätzen für die Wiederkehrende Prüfung von Windenergieanlagen“ des technischen Sachverständigenbeirates des Bundesverbandes Windenergie e.V. in der jeweils neuesten Fassung.
Die Maschine einschließlich der elektronischen Einrichtungen des Betriebsführungs- und Sicherheitssystems sowie der Rotorblätter ist im Hinblick auf einen mängelfreien Zustand zu untersuchen. Für den Turm und das Fundament (Fundamentkeller und Sockel) ist mindestens eine Sichtprüfung durchzuführen, wobei die einzelnen Bauteile aus unmittelbarer Nähe zu untersuchen sind. Ein Schwerpunkt der Zustandsprüfung ist die Überprüfung des Triebstrangs. Die Ergebnisse aus der visuellen Kontrolle, der Schwingungsmessung und der Ölanalyse durch ein Fachlabor sind in einem Gesamtbericht zu erfassen.
Im Rahmen der Inbetriebnahme von Windenergieanlagen und dem Vertreten der Betreiberinteressen gegenüber Hersteller und Gewerken ist es von enormer Wichtigkeit, die Windenergieanlagen gleich nach Inbetriebnahme auf einen genehmigungskonformen Betrieb und Allgemeinzustand begutachten zu lassen.
Die Abnahme erfolgt nach den „Grundsätzen für die Wiederkehrende Prüfung von Windenergieanlagen“ des technischen Sachverständigenbeirates des Bundesverbandes Windenergie e.V. in der jeweils neuesten Fassung.
Die Entwurfslebensdauer einer Windenergieanlage ist in der Regel auf 20 Jahre berechnet und in der Typen-/Einzelprüfung niedergeschrieben worden. Als Entwurfslebensdauer versteht man dabei die zugrunde gelegte rechnerische Zeitperiode für den Nachweis der Standsicherheit des Turms, der Gründung und der übrigen lastabtragenden Bauteile.
Im Sinne einer nachhaltigen Nutzung Erneuerbarer Energien und vor dem Hintergrund der Wirtschaftlichkeit wird aber eine möglichst lange Nutzungsdauer der Windenergieanlage angestrebt. Ein Weiterbetrieb der Windenergieanlage über die Entwurfslebensdauer hinaus ist in vielen Fällen mit moderaten Investitionen möglich. Um die Restnutzungsdauer der Windenergieanlage ermitteln zu können, bedarf es einer analytischen sowie praktischen Überprüfung.
Im Rahmen der Errichtung und Inbetriebnahme von Windenergieanlagen und den aktuellen Betreiberpflichten ist es von enormer Wichtigkeit, die Windenergieanlagen nach Inbetriebnahme auf einen genehmigungskonformen Betrieb hin begutachten zu lassen. Der Nachweis ist im Regelfall unverzüglich, spätestens jedoch 2 Wochen nach Errichtung der Windenergieanlage der zuständigen Behörde durch einen unabhängigen Installateur vorzulegen. Die Inbetriebnahme der Sichtweitenregulierung ist erst nach Vorlage des Prüfprotokolls einer unabhängigen Institution bei der Luftfahrtbehörde zulässig.
  • Die Veränderung der Leuchtstärke und -richtung der Kennzeichnung stellt einen gefährlichen Eingriff in den Luftverkehr dar und kann gem. § 315 StGB mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren bestraft werden.
  • Bei Nichteinhaltung der Auflagen behält sich die Luftfahrtbehörde eine Prüfung gemäß § 315 StGB auf gefährlichen Eingriff in den Luftverkehr vor.
  • Bei Ausfall der Befeuerung darf für die Unterbrechung der Befeuerung ein Zeitraum von zwei Minuten nicht unterschritten werden. Eine fahrlässig verzögerte Wiederinbetriebnahme kann auch als gefährlicher Eingriff in den Luftverkehr verfolgt werden.
Während der kompletten Betriebsphase einer Windenergieanlage hat der Betreiber die Pflicht, sämtliche in der Genehmigung aufgelisteten Auflagen einzuhalten. Dieses beinhaltet Schattenwurf, Schallreduzierung, Fledermaus-Abschaltung, etc. wie aber auch die komplette Funktion der Flugbefeuerung. Weil eine nicht zu 100% funktionierende Flugbefeuerung ggf. einen Eingriff in den Luftverkehr bedeutet und nach § 315 StGB mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 10 Jahren geahndet werden kann, empfiehlt sich eine wiederkehrende Prüfung in einem Turnus von zwei Jahren.

Die Inspektion der Rotorblätter dient der frühzeitigen Erkennung von Schäden und der Vermeidung von Folgeschäden an den Rotorblättern, um die Betriebssicherheit der WEA zu gewährleisten. Es wird der momentane technische Zustand der Rotorblätter sowie die Funktionsfähigkeit des Blitzschutzsystems festgestellt.Bei der Inspektion der Rotorblätter setzen wir auf modernste Drohnen- und Kameratechnik. Die Außenseiten der Rotorblätter werden im manuellen Modus abgeflogen. Hierbei wird ein 4K Video jeder Rotorblattseite (Saugseite, Druckseite, Vorderkante und Hinterkante) gemacht. Aus diesen 4K Videos können dann in der Nachbearbeitung Bilder von eventuellen Mängeln/Schäden generiert werden. Der Innenbereich der Rotorblätter wird, soweit möglich von einem Sachverständigen begangen und inspiziert. Die Inspektion der Blitzableitstrecken der einzelnen Rotorblattachsen (Rotorblattspitze bis zum Übergang Blattwurzel – Nabe) wird mittels einer alternativen Inspektionsmethode entsprechend der „Technischen Richtlinie zur Prüfung der Blitzschutzanlage an Windenergieanlagen“ des Sachverständigenbeirates des BWE (Ausgabe: März 2021) durchgeführt. Hierbei wird ein Hochfrequenzsignal in das Blitzableitsystem der jeweiligen Rotorblattachse eingespeist, welches mittels eines an der Drohne montierten 3D Feldsensors abgenommen, überprüft und aufgezeichnet wird.

Alternativ zur drohnenunterstützten Inspektion der Rotorblätter ist eine Inspektion der Rotorblätter mittels Seilzugangs- und Positionierungstechnik von außen und innen (soweit begehbar) möglich. Hierbei setzten wir auf kompetente und erfahrene Partnerunternehmen, die eine umfassende Sichtprüfung und Prüfung auf vorhandene Delamination (stichprobenartiges Abklopfen) durchführen, sowie eine messtechnische Überprüfung der Blitzableitstrecken der einzelnen Rotorblattachsen (Durchgangsmessung). Die Inspektion der Rotorblätter und die Überprüfung des Blitzschutzsystems erfolgt gemäß den „Grundsätzen für die Wiederkehrende Prüfung von Windenergieanlagen“ des technischen Sachverständigenbeirates des BWE (Stand 2012) und der „Richtlinie für Windenergieanlagen“ des DIBt – Deutsches Institut für Bautechnik (Stand 2012). Die Prüfung des Blitzschutzsystems erfolgt nach DIN EN 61400-24:2010 – Windenergieanlagen – Teil 24: Blitzschutz (VDE 0127-24:2010).

Die Inspektion der Rotorblätter dient der frühzeitigen Erkennung von Schäden und der Vermeidung von Folgeschäden an den Rotorblättern, um die Betriebssicherheit der WEA zu gewährleisten. Es wird der momentane technische Zustand der Rotorblätter sowie die Funktionsfähigkeit des Blitzschutzsystems festgestellt.

Die elektrische Prüfung nach DGUV Vorschrift 3 dient dem Personenschutz und dem Funktionserhalt der elektrischen Anlage. Es werden alle Stromkreise überprüft, die für Service- und Bedienpersonal bei Arbeiten an der WEA benutzbar sind. Die Prüfung erfolgt unter Anwendung der nachstehenden VDE- Normen und der Unfallverhütungsvorschriften.

  • • DGUV V3 Unfallverhütungsvorschrift für elektr. Anlagen und Betriebsmittel
  • • DIN VDE 0100-600:2017-06 – Errichten von Niederspannungsanlagen,Teil 6: Prüfungen
  • • DIN VDE 0100-410:2007-06 – Errichten von Niederspannungsanlagen,Teil 4-41: Schutzmaßnahmen – Schutz gegen elektrischen Schlag
  • • DIN VDE 0105-100:2015-10 – Betrieb von elektrischen Anlagen, Teil 100: Allgemeine Festlegungen
  • • DIN VDE 0185-300-X:2006-10 – Betrieb von elektrischen Anlagen, Blitz- und Überspannungsschutz
  • • DIN VDE 0127-24:2010 – Windenergieanlagen Blitzschutz

Auf Grund ihrer exponierten Lage sind Windenergieanlagen einem hohen Blitzschlagrisiko ausgesetzt. Um mögliche Schäden durch Blitzeinschläge zu vermeiden und einen sicheren Anlagenbetrieb sowie den Schutz von Personen zu gewährleisten, werden Windenergieanlagen mit einem Blitzschutzsystem ausgestattet. Der Blitzstrom wird hierbei von den Rotorblättern oder der Gondeloberseite bis ins Erdreich abgeleitet. Zum Blitzschutzsystem gehören Fangeinrichtungen an den Rotorblättern, Ableitungen, die Erdungsanlage und anlagenspezifische Metallteile.

Ziel und Zweck der Inspektion des Blitzschutzsystems an einer WEA ist es, die Funktionsfähigkeit der Ableitstrecken festzustellen und so die Voraussetzungen für einen sicheren Betrieb der WEA zu schaffen.

Die Messwerte der Blitzschutzmessung werden anhand einer Vierleitermessung an klar definierten Messpunkten ermittelt. Die Inspektion erfolgt unter Anwendung der DIN EN 61400-24:2011-04 (VDE 0127-24:2011-04).